rechtliche Grundlagen

Rechtslage

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2004, dass HeilerInnen arbeiten dürfen ( Grundsatztentscheidung) und das zum Ausüben geistigen Heilens keine Heilpraktikererlaubnis nötig ist.

Bei der Ausübung meiner Tätigkeit sollen die Selbstheilungskräfte aktiviert werden. Das unterscheidet sich in der Art und im Erscheinungsbild von Heilpraktikern, Psychotherapeuten und Ärzten. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind oder rituelle Praktiken. Ich stelle keine Diagnosen!

Ich bin dafür verantwortlich,

dass die Menschen, die zu mir kommen, darüber aufgeklärt werden. Vor dem Beginn der Sitzung unterschreiben sie mir ein Merkblatt, auf dem Sie mir das und die Freiwilligkeit der eigenen Verantwortungsbereitschaft meine Arbeit in Anspruch zu nehmen, bestätigen. Das geschieht durch eine geleistete  Unterschrift. Bei Kindern und Jugendlichen erbitte ich mir diese von einem Erziehungsberechtigten.

Nach geltenem Recht erlaubt

ist die gezielte Krankheitsbehandlung, wenn eine Diagnose vom Heilpraktiker oder Arzt gestellt wurde. Beide dürfen ihre Patienten zu mir schicken. Dazu muss ich nicht in einer Praxis der genannten Berufe arbeiten, sondern kann zu Hause oder in eigener Praxis meine Tätigkeit ausüben. Der Heilpraktiker oder Arzt überträgt mir keine medizinische, sondern seelsorgerische Verantwortung.

Nach geltenem Recht verboten ist ( ohne Approbation oder HP-Zulassung)

das Erstellen einer Diagnose, der Verordnung von Essenzen oder anderen Mitteln, die als Heilmittel benutzt          werden sollen, die Werbung mit Krankheitsgeschichten, Dankschreiben oder der heilenden Wirkung bestimmter Gegenstände.

Quelle: Dachverband Geistigen Heilen e.V.